Kritischster Befund: Belüftungssystem in Container 2 und 4 unterdimensioniert (48 % des Soll-Volumenstroms)
Empfehlung: Abnahmeverweigerung bis Nachbesserung, geschätzte Nachbesserungskosten 185.000 €
Was war der Anlass der Prüfung?
Ein Energieversorger in Niedersachsen plante die Inbetriebnahme eines 20-MWh-Containergroßspeichers (LFP-Technologie, 5 Container à 4 MWh/2 MW) für Primärregelleistung (FCR) und Arbitrage-Handel. Vor der Netzaufschaltung beauftragte der Betreiber ein unabhängiges Abnahmegutachten zur Prüfung der Konformität mit IEC 62619 (Sicherheitsanforderungen für industrielle Lithium-Ionen-Batterien) und VDE-AR-E 2510-50 (Stationäre Energiespeichersysteme).
Brandfrüherkennung: Ansaugrauchmelder nicht nach DIN EN 54-20 geprüft
Zertifikat abgelaufen
Kritischster Befund (A1): Die Belüftungsanlage in Container 2 und 4 lieferte nur 48 % des nach VDE-AR-E 2510-50 geforderten Mindest-Volumenstroms. Im Falle eines Zell-Venting-Events (Ausgasung brennbarer Elektrolytdämpfe) würde die Konzentration innerhalb von 12 Sekunden die untere Explosionsgrenze (LEL) von 2,7 Vol.-% überschreiten — bei korrekter Belüftung erst nach 47 Sekunden. Die Evakuierungszeit des BMS (Abschaltung + Entlüftung) liegt bei ca. 30 Sekunden.
Welche Empfehlungen wurden ausgesprochen?
Gutachterliche Empfehlung: Abnahme verweigern bis zur vollständigen Behebung aller Klasse-A-Befunde. Geschätzte Nachbesserungskosten:
Gutachterliche Einschätzung: Die Befunde deuten auf Qualitätsmängel in der Systemintegration hin — nicht auf Zelldefekte. Der Zelllieferant (CATL) lieferte einwandfreie Zellen mit gültigen IEC-62619-Zertifikaten. Die Probleme liegen in der Container-Integration durch den Systemintegrator (EPC-Contractor). Ein Haftungsanspruch des Betreibers gegenüber dem EPC ist nach gutachterlicher Einschätzung begründet.
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